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Hausdurchsuchung

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Können Sie sich gegen eine Hausdurchsuchung wehren? Was muss man sich am besten Verhalten?

Die Hausdurchsuchung wird durch die Polizei durchgeführt. Teilweise ist auch die Staatsanwaltschaft vor Ort, um sich ein eigenes Bild der angetroffenen Situation zu machen. Gesucht werden Beweisstücke wie Tatwaffen, Urkunden, Computer, Mobiltelefone, Tatkleider oder auch Deliktsgut. Vorstellbar sind auch höhere Vermögenswerte. Erforderlich ist ein hinreichender Tatverdacht. Eine Hausdurchsuchung kann sowohl bei Übertretungen, Vergehen als auch Verbrechen angeordnet werden. Sie wird schriftlich durch die Staatsanwaltschaft verfügt. Bei Gefahr in Verzug kann die Polizei auch ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung durchführen.

Eine freiwillige Hausdurchsuchung ist nicht zulässig. Eine Mitwirkungspflicht besteht nicht, das heisst die beschuldigte Person muss nicht aktiv die Polizei beim Durchsuchen behilflich sein. Sofern Sicherstellungen gemacht wurden steht es der beschuldigten Person frei, die Siegelung zu verlangen (Art. 248 StPO). Dies hat zur Konsequenz, dass die Sicherstellungen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürfen. Die Sichtung dieser Sicherstellungen darf erst erfolgen, nachdem sie von einen Richter des Zwangsmassnahmengerichts bewilligt wurde. 
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