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K§ Kompetenzzentrum Strafrecht
Untersuchungshaft

Wann wird Untersuchungshaft angeordnet und wie lange dauert die U-Haft?
Die Untersuchungshaft soll verhindern, dass Tatverdächtige flüchten, gefährlich werden oder auf Beweismittel negativ einwirken, um die Wahrheitsfindung zu gefährden (beispielsweise durch Absprachen mit Mittäter oder Einflussnahmen auf Zeugen, Art. 221 StPO).
Die Untersuchungshaft erfordert einen dringenden Tatverdacht. Sie muss von der Staatsanwaltschaft beim Haftrichter beantragt werden und zwar spätestens innerhalb 48 Stunden nach der Festnahme. Der Haftrichter entscheidet unverzüglich über den Haftantrag, also darüber, ob die beschuldigte Person freigelassen werden muss oder Untersuchungshaft angeordnet wird.
Die Untersuchungshaft dauert längstens 3 Monate, wobei die Staatsanwaltschaft jederzeit eine Haftverlängerung beim Zwangsmassnahmengericht (Haftrichter) beantragen kann. Eine maximale Dauer der U-Haft ergibt sich aus dem zu erwartenden Strafmass, sodass es zu keiner Überhaft kommt.
Auch während der Untersuchungshaft gilt die Unschuldsvermutung. Es kommt gelegentlich vor, dass Personen, die in Untersuchungshaft waren, später freigesprochen werden. Auch Unschuldige können also in Untersuchungshaft kommen. Diesfalls wird der beschuldigten Person eine Haftentschädigung ausgerichtet. Diese beträgt durchschnittlich CHF 200.00 pro Tag.
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